AGB's - Köthener Planenservice

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AGB's

Das Kleingedruckte.
Die Grundlage meisterhafter Arbeiten: Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungs- bedingungen für das Sattler- und Feintäschner- Handwerk
 


1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Die zu
dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.

3. Der Auftraggeber hat für die technische Sicherheit von zu bearbeitenden Fahrzeugen (Kfz, Boote, Kutschen etc.) Sorge zu tragen, insbesondere bei Einstellung des Fahrzeugs in die Werkstatt des Auftragnehmers. Schäden, die aufgrund von
technischen Mängeln außerhalb der geschuldeten Bearbeitung entstehen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.

4.0 Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer. Soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit
verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmers nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zins-
nachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsache, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine
etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

4.1 Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die
Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber
ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Oberflächen (Farbe und
Struktur) bleiben vorbehalten.

5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die
Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -Leistungen.

7. Bei Mängelrügen muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt des Auftragnehmers. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher,
der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigengebrauch entgegennimmt, kann dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung / Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die
Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint.

8. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen sowie aus der Herstellung und Verarbeitung von beweglichen Sachen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 5) 1 Jahr. Reine Reparaturarbeiten
an Kundeneigentum verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern
behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch
nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar auf dem Kundengelände entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Kundengelände verursacht werden, werden
gesondert berechnet. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von Ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und
Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

10. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch
Dritten zugänglich gemacht werden.

11. Die Preise sind Nettopreise, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer zu berechnen sind. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist – als
Cirka -Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei
Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit
Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

12. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel- und Schecks werden nur Zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere,
verlangen. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern, (sh. Zif- fer 7 Satz 5) mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p. a. berechnet. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung
beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz p. a. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Zahlungen werden zunächst auf
entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.

13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Sattler- und Feintäschner-Handwerk öffentlich bestimmt
sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.

14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den
Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu
versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

15. Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers vom Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Abnahmetermin vom Auftraggeber nicht abgenommen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Verwertung der Leistung zu betreiben bzw. von seinem Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB Gebrauch zu machen. Entstandene Lagerkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

16. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

 
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